Zitat:
B-Ware Artikel mit einer beschädigten Verpackung, die lediglich ausgepackt oder vom Verkäufer einmalig vorgeführt wurden, sind möglicherweise nicht mehr neu, aber da man sie noch nicht ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt hat auch nicht zwangsläufig gebraucht. Ein Verkauf dieser Artikel darf nicht unter Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist erfolgen. ...
Die von der Beklagten als B-Ware beschriebenen Artikel seien jedoch keine gebrauchten Sachen. Maßgeblich sei insoweit ein objektiver Maßstab. Danach seien Sachen gebraucht, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet seien. Sachen mit einer beschädigten Verpackung, lediglich ausgepackte oder vom Verkäufer einmalig vorgeführte Sachen habe man noch nicht ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt.
http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/...-b-ware-372874
neben der Gewährleistung stellt sich die Frage der Garantie:
interessant wäre nun zu wissen, wie es sich in Sachen (Erstkäufer-)Garantien* bei bspw. Amazon-Warehouse-Deals verhält.
(*=bspw. 5 Jahres Garantie von AVM)